1. Name, Sitz und Zweck

Die Deutsche Finnsegler-Vereinigung e.V. (DFSV e.V.) ist ein Zusammenschluss von Personen zur Förderung des Segelsports mit dem internationalen Finn-Dinghy nach den Zeichnungen, Bau- und Klassenvorschriften der INTERNATIONAL FINN ASSOCIATION (IFA) i.S.d. Part A Nr. 4 der IFA Class Rules. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Hamburg.
Die Vereinigung ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nr.: VR 16752 eingetragen. Sie ist außerordentliches Mitglied des Deutschen Seglerverbandes (DSV) und bekennt sich zu dessen Ordnungsvorschriften. Zweck der DFSV e.V. ist die Förderung des Segelsports mit dem Finn-Dinghy als Freizeit und Leistungssport auf See und Binnengewässern. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:

  • Verwaltung der Klasse
  • Veranstaltungen, Unterstützung bei der Ausrichtung von Regattaveranstaltungen
  • Veranlassung der Ausschreibung für Regatten ausschließlich durch Verbandsvereine des DSV unter Einhaltung der Regeln des DSV, der IFA und des ausschreibenden Vereins
  • Interessenvertretung in und gegenüber nationalen und internationalen Verbänden,Behörden und sonstigen Einrichtungen, gegenüber dem DSV und der Presse
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Herstellung und Pflege von Beziehungen zu interessierten Kreisen
  • Überwachung der Einheitlichkeit der Boote gemäß den Bauvorschriften und Vermessung der Boote
  • Einhaltung der Ranglistenordnung des DSV
  • Organisation und Durchführung von Trainingsveranstaltungen einschließlich der Unterstützung und Ausbildung jugendlicher Finn-Segler
  • Mitteilungsblatt,  Klassennachrichten
  • Verteilung von persönlichen Segelnummern

Änderungen der Klassenvorschriften erfolgen durch die ISAF auf Antrag der IFA. Die DFSV e.V. ist gegenüber der IFA vorschlagsberechtigt. Die Erteilung der Messbriefe und der damit verbundenen Segelnummern erfolgt ausschließlich durch den Deutschen Segler-Verband. Persönliche Segelnummern nach den internationalen Wettfahrtregeln erteilt die DFSV e.V.

2. Gemeinnützigkeit

Die DFSV e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten die Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins, die dem Satzungszweck entgegenstehen. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich (unentgeltlich) tätig. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, den Vorstandsmitgliedern eine pauschale Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG (derzeit EUR 500 jährlich) zu zahlen.
Der Verein verfolgt seine Ziele unabhängig auf parteipolitische, weltanschauliche berufliche oder sonstige Gesichtspunkte, die dem Zusammenhalt des Vereins entgegenstehen.

3. Mitgliedschaft

a) Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder der DFSV e.V. können alle natürlichen oder juristische Personen jeden Alters als ordentliche oder fördernde Mitglieder werden, die dem unter Ziffer 2. genannten Zweck zustimmen und die Bestimmungen und Beschlüsse der DFSV e.V. als verbindlich anerkennen. Der Beitritt zur DFSV e.V. erfolgt durch schriftliche Erklärung (Aufnahmeantrag) gegenüber dem Vorstand und dessen zustimmende Entscheidung über das Gesuch. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Besonders verdienten Personen kann mit einfacher Mehrheit der ordentlichen Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats ab Zugang Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Über den Einspruch entscheiden die anwesenden Mitglieder nach einfacher Mehrheit.

b) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus der Vereinigung. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber spätestens drei Monate zum Jahresende durch eine formlose schriftliche Erklärung angezeigt werden; bei minderjährigen Mitgliedern durch schriftliche Mitteilung des gesetzlichen Vertreters.

Ein Mitglied kann auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich und in grober Weise den Interessen der Vereinigung zuwiderhandelt. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mit der Möglichkeit zuzuleiten, binnen einer Frist von 3 Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand Stellung zu nehmen. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Bescheid über den Ausschluss ist per Einschreibebrief zuzustellen.
Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen.

Die Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung mit der zuvor übersandten Tagesordnung bekannt zu geben. Über den Einspruch entscheiden die anwesenden Mitglieder nach einfacher Mehrheit.
Erfolgt kein Einspruch, oder ist die Einspruchsfrist versäumt, ist der Ausschluss mit Ablauf der Frist rechtskräftig.

Die Mitglieder haben nach ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vermögen oder Teile des Vermögens der Vereinigung und verlieren sämtliche durch die Mitgliedschaft begründeten Rechte (persönliche Segelnummern pp.).

c) Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres im Voraus fällig. Die aus der Vereinsmitgliedschaft erwachsenden Rechte werden erst mit Zahlung des Beitrages wirksam. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt.

4. Organe

Organe der DFSV e.V. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

5. Mitgliederversammlung

Oberstes Organ der DFSV e.V. ist die Mitgliederversammlung.

a) Aufgaben und Rechte

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig

  • Wahl eines Wahlvorstandes und von zwei Kassenprüfern, die der Versammlung berichten und die Entlastung des Vorstandes beantragen
  • Billigung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Satzungsänderungen und Anträge an die IFA zwecks Änderungen der Klassenvorschriften
  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
  • Genehmigung des vom Vorstandes aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr (Kalenderjahr)
  • Entscheidungen über Berufungen und Einsprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes
  • Erlass und Änderung von Ordnungen und Vorschriften, über wesentliche, die Vereinigung betreffende Fragen, soweit diese nicht ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind (Generalklausel)
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme der Regionalobleute.
  • Auflösung der Vereinigung
  • Festlegung von Ort und Zeit der Internationalen Deutschen Meisterschaft – Abstimmung über Vorschlag durch den Vorstand.
  • Festlegung von Ort und Zeit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
    Abstimmung über Vorschlag durch den Vorstand.

b) Einberufung

Die (ordentliche) Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr und wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung muss vier Wochen vorher schriftlich an jedes Mitglied ergehen oder durch entsprechend zeitgerechte Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der DFSV e.V. Sie muss die Tagesordnung und die Ergebnisse des letztjährigen Kassenprüfungsberichts enthalten.
Anträge der Mitglieder müssen spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Hiervon ausgenommen sind Anträge von besonderer Dringlichkeit. Sie bedürfen der Schriftform und einer schriftlichen Begründung. Über die nachträgliche Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder
ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder der DFSV e.V. beim Vorsitzenden schriftlich beantragt hat.

c) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung sind für die Beschlussfähigkeit mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung von maximal 3 Stimmen auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist zulässig. Sie bedarf der Schriftform.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen, Anträge auf Änderungen der Klassenvorschriften und die Auflösung der DFSV e.V. bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Andere Anträge, die nicht durch die Tagesordnung angekündigt waren, kann die Mitgliederversammlung ebenfalls nur mit 2/3 zur Beschlussfassung zulassen. Bei Wahlen und Einsprüchen gegen den Ausschluss von Mitgliedern aus der Vereinigung ist auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder geheim abzustimmen.

d) Protokoll

Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist von einem anwesenden Mitglied ein einfaches schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll muss zumindest enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Vorsitzenden, der Kassenprüfer, des Wahlleiters und die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Ferner soll es enthalten die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen und Anträgen auf Änderungen der Klassenvorschriften soll der genaue Wortlaut wiedergegeben werden.

6. Vorstand

a) Mitglieder des Vorstandes (Gesamtvorstand)

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens neun volljährigen und geschäftsfähigen Personen.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem oder den stellvertretenden Vorsitzenden mit eigenen vom Vorstand zu bestimmenden Aufgabenbereichen (Jugendarbeit, Sportreferent und technischer Obmann,…)
  • dem Schatzmeister
  • Referent für Öffentlichkeitsarbeit (Finnwelle, Internet, Presse pp.)
  • bis zu fünf Regionalobleuten

Mit Ausnahme des Vorsitzenden können alle Vorstandsmitglieder ein zweites Amt bekleiden.

b) Gesetzlicher Vorstand

Der gesetzliche Vorstand (Geschäftsführung) im Sinne von § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister gebildet. Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich. Jeder/Jede von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Der gesetzliche Vorstand ist grundsätzlich für Aufgaben zuständig, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig oder besonders eilbedürftig ist.
Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB entsprechende Anwendung.

Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließende Verträge mit aufzunehmen, dass die Mitglieder des Vereins nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Der Widerruf der Bestellung und Geschäftsführung des Vorstandes ist aus wichtigem Grund jederzeit durch die Mitgliederversammlung zulässig. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. (§ 27 Abs. 2 BGB)

c) Wahl des Vorstandes

Der Vorstandsvorsitzende, der oder die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeister und der Referent für Öffentlichkeitsarbeit werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Falls die Mitgliederversammlung auf Antrag eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit nicht eine geheime Wahl oder Wahl durch Stimmkarten verlangt, erfolgt die Wahl der Vorstandsmitglieder durch offene Stimmabgabe mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die von den Mitgliedern der einzelnen Regionen gewählten und eingesetzten Regionalobleute werden durch die Mitgliederversammlung für den gleichen Zeitraum mit einfacher Mehrheit bestätigt. Sie gehören mit der Bestätigung dem Vorstand an.
Ein satzungsgemäß durch Abwahl oder Rücktritt ausgeschiedenes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes im Amt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes und bei Besetzung eines neuen Vorstandsamtes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

d) Aufgabenbereich und Zuständigkeit

Der Vorstand leitet den Verein und hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und ist für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zuständig, soweit Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht entgegenstehen.
Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens des Vereins. Er ist verantwortlich für die Herausgabe des Mitteilungsblattes oder anderer Informationen im Namen der Klassenvereinigung, mit Ausnahme der Regionalinformationen.

e) Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand regelt seine Arbeit durch die Geschäfts- und Finanzordnung.
Bei Beschlüssen grundsätzlicher Bedeutung sowie bei der Eingehung von Verbindlichkeiten, die aus dem Beitragsaufkommen eines Jahres nicht gedeckt werden können und für die keine Mittel gesichert sind oder bereit stehen, hat der Vorstand, unbeachtet der Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vorstandes, eine Entscheidung der Mitgliederversammlung einzuholen.
Der Vorstand kann Beschlüsse auch außerhalb der Sitzung fassen, indem der Vorsitzende allen Vorstandsmitgliedern den Gegenstand der Beschlussfassung schriftlich mitteilt und unter Fristsetzung um Entscheidung bittet. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

f) Grundsätzliches

Der Vorstand hat die von der Mitgliederversammlung aufgestellten Grundsätze einzuhalten. Er arbeitet ehrenamtlich.

7. Regionale Wahrnehmung

Die DFSV e.V. sieht eine regionale Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder durch die den einzelnen Regionen vorstehenden Regionalobleute vor. Sie werden von den Mitgliedern der Regionen, die der Vorstand festlegt in eigener Zuständigkeit gewählt. Die Regionalobleute gehören dem Vorstand an.

8. Übergeordnete Vorschriften

Die Deutsche Finnseglervereinigung bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zu den Grundsätzen der Ordnungsvorschriften des Deutschen Segler-Verbandes.

Sie anerkennt die Bestimmungen der INTERNATIONAL FINN ASSOCIATION. Für ihre Wettfahrten gelten die Regeln der International Sailing Federation (ISAF) und des Deutschen Segler-Verbandes.

9. Auflösung

Ein Beschluss über die Auflösung der Deutschen Finnseglervereinigung e.V. kann nur von einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Für die Beschlussfähigkeit der zur Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung sind mindestens 30% der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Die Übertragung von Stimmen auf die anwesenden Mitglieder ist nicht möglich.

Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerlich begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Segler-Verband (DSV), der es unmittelbar und ausschließlich für Förderung des Jugendsegelns zu verwenden hat.

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